Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Behandlung bei mir. Bitte bringen Sie Ihre Versichertenkarte zu Ihrem Erstgespräch sowie zu jedem ersten Termin im Quartal mit.

Sollten Sie schon eine Therapie von Ihrer Krankenkasse beahlt bekommen haben, erkundigen Sie sich bitte vorab, ob eine weitere Therapie übernommen wird.

 

 

Private Krankenversicherungen

In aller Regel übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten für eine Psychotherapie. Es gibt hier jedoch oft tarifliche Unterschiede. Bitte erkundigen Sie sich daher vor Therapiebeginn bei Ihrer Krankenversicherung über Ihre persönlichen Vertragsbedingungen und fordern Sie die notwendigen Formulare für eine Psychologische Psychotherapie an.

 

Beihilfe

Die Beihilfe erstattet erfahrungsgemäß die Kosten für eine Psychotherapie. Hierfür muss innerhalb der ersten fünf Sitzungen ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle.

 

Selbst zahlen

Es besteht für Sie natürlich die Möglichkeit, die Kosten selbst zu übernehmen. Ihre Versicherung muss dann keine Nachricht von Ihrer Psychotherapie erhalten. Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Das Honorar kann nach persönlicher Absprache mit mir reduziert werden.

 

Berufsgenossenschaften / Gesetzliche Unfallversicherungen

Die Berufsgenossenschaften und gesetzliche Unfallversicherungen übernehmen im Falle einer Zuständigkeit die Therapiekosten. Eine Zuständigkeit liegt z. B. bei einer Traumatisierung nach Arbeitsunfall vor. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft nach den jeweiligen Bestimmungen und informieren Sie Ihren Sachbearbeiter darüber, dass Sie eine Psychotherapie in Anspruch nehmen möchten.

 

Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge erhalten Polizeivollzugsbeamte, Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen, Beamte, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind, und Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten. Soldaten der Bundeswehr haben Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall oder per Überweisung des Truppenarztes kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt bzw. Psychotherapeut aufgesucht werden. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen.